Steuernews für Mandanten

Neue Umzugskostenpauschalen

Illustration

Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten stellen grundsätzlich Werbungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug ist bis zur Höhe der Beträge möglich, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung höchstens gezahlt werden könnten. Sofern die Höchstbeträge eingehalten werden, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Anders ist es, wenn höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen werden. Hier ist eine Prüfung erforderlich (R 9.9. Abs. 2 LStR 2015).

Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG)

Das BMF hat mit Schreiben vom 06.10.2014 (Az. IV C 5, S 2353/08/10007) die neuen Pauschbeträge für die sonstigen Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz) bei Beendigung des Umzugs ab dem 01.03.2015 bekannt gegeben. Diese betragen:

  • Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte: 1.460 € (bisher 1.429 €)
  • Für Ledige: 730 €

Die Pauschalen erhöhen sich für jede weitere Person (mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners) um 322 € (bisher 315 €).

Stand: 29. Januar 2015

Bild: Fantasista - Fotolia.com

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

bayerntax ist eine Gemeinschaftskanzlei mit Sitz in München Isarvorstadt, nur 5 Gehminuten vom Sendlinger-Tor-Platz entfernt. Seit über 25 Jahren stehen wir für qualitative und ganzheitliche Steuerberatung in München.