Werden Lebensversicherungen vom Versicherungsnehmer vorzeitig
gekündigt, erhält dieser im Regelfall einen sehr geringen Rückkaufswert
vergütet. So auch in den beiden Fällen, die der Bundesgerichtshof zu
entscheiden hatte. In beiden Fällen verlangten die Versicherungsnehmer
eine Erhöhung des ausgezahlten Rückkaufswertes und zugleich auch die
rückwirkende Anwendung der seit 2008 geltenden gesetzlichen Berechnung des
Rückkaufswertes.
BGH-Urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass die
Lebensversicherer bei einer vorzeitigen Kündigung von Versicherungen, die
vor Ende 2007 abgeschlossen worden sind, mindestens die Hälfte des
Deckungskapitals auszahlen müssen. Der BGH wendete sich dabei gegen die
bisher von den Versicherern praktizierte vorrangige Verrechnung der
Abschlussprovisionen mit den eingezahlten Beiträgen mit der Folge, dass
der Rückkaufswert bei kurzer Laufzeit meist nahe bei Null lag. Eine
rückwirkende Anwendung der seit dem 01.01.2008 geltenden gesetzlichen
Regelungen zur Berechnung des Rückkaufswerts hielt der BGH aber nicht für
geboten (Urt. v.11.09.2013, IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13).
Stand: 12. Oktober 2013
Bild: ferkelraggae - Fotolia.com
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