Das Finanzamt hat Säumniszuschläge zu erheben, wenn der
Steuerpflichtige eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht bis zum
Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet (§ 240 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung-AO). Der Säumniszuschlag entsteht im Unterschied zu
Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern unmittelbar kraft Gesetzes und
beträgt für jeden angefangenen Monat der Nichtzahlung ein Prozent des
abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen
Säumniszuschläge werden nicht automatisch erstattet, wenn der
Steuerbescheid später geändert wird. Dies gilt nur dann, wenn eine
rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige
vorher die Aussetzung der Vollziehung beantragt und diese - obwohl
möglich und geboten - abgelehnt worden ist. In solchen Fällen ist ein
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wie der
Bundesfinanzhof entschieden hat (Urteil vom 24.04.2014, Az. V R 52/13).
Dem Einwand der Finanzverwaltung, Säumniszuschläge hätten auch als
Druckmittel den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung der Steuern
anzuhalten und seien deshalb nur zur Hälfte zu erlassen, entgegnete der
Senat, dass der Steuerpflichtige keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen
hätte. Abweichende Entscheidungen des BFH seien überholt.
Stand: 30. September 2014
Bild: Robert Kneschke - Fotolia.com
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
bayerntax ist eine Gemeinschaftskanzlei mit Sitz in München Isarvorstadt, nur 5 Gehminuten vom Sendlinger-Tor-Platz entfernt. Seit über 25 Jahren stehen wir für qualitative und ganzheitliche Steuerberatung in München.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.