Nach monatelangem Tauziehen einigten sich das Bundesfinanzministerium
und die Wirtschaftsverbände u.a. darauf, dass die Unternehmen im
elektronischen Formular nur diejenigen Felder ausfüllen müssen, zu denen
sie auch Angaben machen müssen. Wird kein dem Pflichtfeld entsprechendes
Buchungskonto geführt oder lässt sich die benötigte Information aus der
ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten, ist zur
erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes lediglich die entsprechende
Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu
übermitteln.
Auffangpositionen
Darüber hinaus werden Auffangpositionen eingeführt, in die ein
Unternehmen firmenspezifische Daten eintragen kann.
Online-Hilfen
Für kleinere bilanzierende Unternehmen stellen die Finanzbehörden
zudem Informationen zum richtigen Ausfüllen der elektronischen Formulare
bereit.
Justizministerium zweifelt an Rechtsgrundlage
Unternehmer müssen ihre Bilanzen für das Jahr 2013 erstmals 2014
elektronisch übermitteln. Ungeachtet dessen hat das Bundesministerium
der Justiz (BMJ) vor Kurzem zum Entwurf des Anwendungsschreibens zur
E-Bilanz Bedenken hinsichtlich einer vorliegenden ausreichenden
Rechtsgrundlage geäußert und vorgeschlagen, die Einführung bis 2015 zu
verschieben. Das BMJ begründete dies damit, dass die erforderlichen sehr
umfassenden und weit über die Vorgaben des Handelsbilanzrechts
hinausgehenden Angabepflichten nicht mehr mit dem in §5 EStG
niedergelegten Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steuerbilanz
in Einklang zu bringen seien. Es bleibt daher abzuwarten, wie die jüngst
mit den Verbänden getroffenen Erleichterungen in rechtlicher Hinsicht zu
beurteilen sind.
Stand: 05. Juli 2012
Bild: Mike Phillips - Fotolia.com
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