Wenig bekannt ist die Tatsache, dass der deutsche Steuerfiskus Erbschaft- und Schenkungsteuern auch in Fällen erheben kann, in denen weder die Erblasserin bzw. der Erblasser/die Schenkerin bzw. der Schenker oder die Erwerberin bzw. der Erwerber einen Inlandsbezug aufweist, also der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn sogenanntes Inlandsvermögen zur Übertragung kommt. Zum Inlandsvermögen zählen in erster Linie inländische Grundstücke.
Übertragungsanspruch auf Inlandsvermögen
Eine gängige Gestaltungspraxis war (bis zum 27.3.2024), die Zuwendung eines Vermächtnisses auf Inlandsvermögen anstelle einer Direktübertragung. Möglich gemacht hat dies der Bundesfinanzhof/BFH. Dieser hat mit Urteil vom 23.11.2022 (II R 37/19 BStBl 2024 II S 341) entschieden, dass ein Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt. Diese Steuerlücke wurde mit dem Wachstumschancengesetz 2024 (vom 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 8) geschlossen. Mit diesem Steueränderungsgesetz wurde die Rechtsvorschrift zur beschränkten Steuerpflicht in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbwStG dahingehend geändert, dass auch ein „Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen“ der beschränkten Steuerpflicht von Gesetzes wegen unterliegt. Die Neuregelung gilt seit dem 27.3.2024. Grundstücke und andere Inlandsvermögen lassen sich jedoch weiterhin durch Veräußerung des Vermögens an den designierten Erwerber mit anschließender Rückübertragung des Kaufpreises steuerfrei übertragen. Geldvermögen stellt kein steuerpflichtiges Inlandsvermögen dar.
Stand: 25. Mai 2025
Bild: JS Graphix - stock.adobe.com
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