Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern oftmals entweder steuerfreie
oder pauschal versteuerte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn. So geschah es
auch in dem Fall, den der Bundesfinanzhof entscheiden musste (Urteile vom
19.9.2012, VI R 54/11 und VI R 55/11). Ein Arbeitgeber stellte seinen
Angestellten folgende Zusatzleistungen zur Wahl: Tankkarte,
Internetpauschale, Zuschüsse zu Krankheitskosten und Kindergarten,
Erholungsbeihilfen und Fahrtkostenzuschüsse.
Vereinbarte Leistungen
Die Crux bei diesen Zusatzleistungen war, dass die Arbeitnehmer diese
aufgrund geänderter Arbeitsverträge beanspruchen konnten. Damit waren die
Steuervorteile weg. Denn Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen
gelten nur für solche Zusatzleistungen, zu denen der Arbeitgeber nicht
ohnehin verpflichtet ist, wie der BFH entschieden hat.
Richtige Formulierung
Der BFH hat entschieden, dass der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der
arbeitsrechtlich geschuldete ist. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn können nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht werden.
Werden Zusatzleistungen im Arbeitsvertrag vereinbart, handelt es sich bei
den Zusatzleistungen um Teile des geschuldeten Arbeitslohns. Echte
freiwillige Arbeitgeberleistungen, die pauschal besteuert oder steuerfrei
gewährt werden sollen, dürfen daher nicht im Arbeitsvertrag erscheinen.
Dies gilt insbesondere für die durch das Jahressteuergesetz 2013 neu
eingefügte erweiterte Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten
Übereignung nicht nur von PCs, sondern auch von Handys, Tablets usw. (§ 40
Abs. 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes). Für die Pauschalversteuerung
ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf
Übereignung hat.
Stand: 12. September 2013
Bild: fuxart - Fotolia.com
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