Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Sachentnahmen Gastronomie 2026

Omlett

Pauschbeträge

Entnimmt die Gastronomin bzw. der Gastronom Speisen und Getränke aus dem Betrieb für den privaten Konsum, ist die Sachentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern für die entnommenen Waren ein Vorsteuerabzug erfolgte (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Der Entnahmewert erhöht darüber hinaus den einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Zur Vereinfachung veröffentlicht die Finanzverwaltung jährlich Pauschbeträge, die als Entnahmewerte für den privaten Konsum angesetzt werden können. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich jeweils gewinnerhöhend aus.

Pauschbeträge 2026

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 23.12.2025 – (IV D 3 - S 1547/00006/007/021 BStBl 2026 I S. 4) gelten in 2026 folgende Jahreswerte pro Person ohne Umsatzsteuer: Für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen gilt ein Jahresbetrag von € 4.001,00 (Vorjahr € 4.045,00). Der Jahresbetrag unterteilt sich in folgende Teilbeträge: € 3.173,00 für Abgaben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (Speisen) und € 828,00 für Abgaben zum vollen Umsatzsteuersatz. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, beträgt der Jahrespauschalwert pro Person ohne Umsatzsteuer € 2.453,00 (Vorjahr: € 2.457,00). Davon entfallen € 1.824,00 auf Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und € 629,00 auf Getränke bzw. Wertabgaben zum vollen Umsatzsteuersatz.

Kinder

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Abgaben für Kinder bis zu zwei Jahren müssen nicht erfasst werden.

Stand: 26. März 2026

Bild: lilechka75 - stock.adobe.com

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