Arbeitnehmer können Aufwendungen für die Nutzung des eigenen
Kraftfahrzeugs auf dem Weg zur Arbeit mit einer Entfernungspauschale von
30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Mit der
Entfernungspauschale sind laut Gesetzestext „sämtliche Aufwendungen“
abgegolten. Letzteres kann aber nicht für “außergewöhnliche Wegekosten“
gelten, wie das niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 24.04.2013
(Az.: 9 K 218/12) festgestellt hat.
Der Fall
In dem Fall ging es um Reparaturkosten für einen Motorschaden, der
einem Steuerpflichtigen durch eine Falschbetankung auf dem Weg zur
Arbeitsstelle entstanden ist. Der Steuerpflichtige hat statt Diesel Benzin
in sein Fahrzeug eingefüllt. Die Versicherung zahlte nicht. Das Finanzamt
lehnte den Werbungskostenabzug der Aufwendungen ab mit dem Hinweis, die
Falschbetankung sei kein Unfall. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte
hingegen den Werbungskostenabzug zugelassen und stellte damit de facto die
Rechtslage wieder her, die vor 2001 seit mehreren Jahrzehnten bestand.
Nach früherer Rechtslage waren neben der Kilometerpauschale
außergewöhnliche Wegekosten (wie u. a. ein Motorschaden, Diebstahl,
Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig.
Nettoprinzip
Die Richter betonten, dass eine andere Auslegung der Gesetzesnorm gegen
das objektive Nettoprinzip verstoßen würde und der Einbezug „sämtlicher
Aufwendungen“ in die Entfernungspauschale einem Abzugsverbot für
Werbungskosten gleichkommen würde. Für eine derartige Durchbrechung des
objektiven Nettoprinzips sahen die Finanzrichter nicht die erforderliche
sachliche Rechtfertigung.
Revision
Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof
(BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des
Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist derzeit noch nicht
bekannt.
Stand: 12. Juni 2013
Bild: maho - Fotolia.com
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