Unter einer doppelten Haushaltsführung versteht die Finanzverwaltung
jene Situation, in der ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten
Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält und auch am Ort der
ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die mit der doppelten Haushaltsführung im
Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sind grundsätzlich als
Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind in
erster Linie die Kosten für die Zweitwohnung, aber auch die Fahrtkosten,
Umzugskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen bis zu drei Monate nach
Bezug der Zweitwohnung, die Unterkunftskosten und die Fahrtkosten.
Neuregelung zum 01.01.2014
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 waren die tatsächlichen
Kosten für die Zweitwohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgabe
abzugsfähig. Mit Inkrafttreten des Reisekostenrechts 2014 wurde der
Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug für die Unterkunft (Wohnung) auf
1.000 € pro Monat begrenzt.
Übertragung des Abzugsvolumens
Soweit der Steuerpflichtige den monatlichen Höchstbetrag für die
Unterkunft nicht ausschöpft, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften
Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im
selben Kalenderjahr möglich.
Beispiel
Der Arbeitnehmer zahlte für seine bisherige Wohnung während der ersten
6 Monate des Jahres 2014 600 € im Monat (inklusive der Nebenkosten). Ab
dem 01.07.2014 bezieht er eine größere Wohnung, für die er 1.200 € im
Monat bezahlt. Der Arbeitnehmer kann ab Juli jeweils 200 € von dem in den
Vormonaten Januar bis Juni nicht ausgeschöpften Abzugsvolumen verwerten.
Er kann dadurch 1.200 € an Unterkunftskosten für die Monate Juli bis
Dezember geltend machen. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht in
den Höchstbetrag einzubeziehen.
Stand: 27. März 2014
Bild: Tilo Grellmann - Fotolia.com
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