Die Liste der Finanzgerichte, die den Solidaritätszuschlag für
verfassungswidrig halten und das Bundesverfassungsgericht anrufen,
ergänzte sich kürzlich um ein weiteres Finanzgericht. Der 7. Senat des
Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit einer Pressemitteilung vom
24.01.2014 im Verfahren 7 K 143/08 u.a. einen Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz-GG)
moniert.
Ungleiche Steuerfestsetzung
Das FG Niedersachsen bemängelt, dass gewerbliche und ausländische
Einkünfte durch bestimmte Reduzierungen der Bemessungsgrundlagen von dem
Solidaritätszuschlag teilweise entlastet werden. Die Richter nennen u. a.
die Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb durch die
gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) oder die
allgemeinen Regelungen für die Steuerermäßigungen bei ausländischen
Einkünften (§ 34c des Einkommensteuergesetzes). Für diese
Ungleichbehandlungen würden „hinreichend tragfähige Rechtfertigungsgründe“
fehlen.
Vorläufige Steuerfestsetzung
Abzuwarten bleibt, wie das Bundesverfassungsgericht auf den erneuten
Antrag des Finanzgerichts reagiert. 2010 hatte das höchste Gericht schon
einmal die Vorlage eines anderen Finanzgerichts als unzulässig verworfen
(BVerfG v. 08.09.2010, 2 BvL 3/10). Ungeachtet dessen hat die
Finanzverwaltung reagiert und setzt den Solidaritätszuschlag nur noch
vorläufig fest, gewährt allerdings keine Aussetzung der Vollziehung
(BMF-Schreiben vom 23.04.2010, IC C 1,S 2283 c/09/10005). Sollte der
Solidaritätszuschlag tatsächlich für verfassungswidrig erklärt werden,
nimmt die Finanzverwaltung Änderungen von Amts wegen vor. Dies gilt auch
hinsichtlich des auf die Abgeltungsteuer erhobenen Solidaritätszuschlags.
Eines Antrags auf Wahlveranlagung bzw. eines Einspruchs bedarf es
nicht.
Stand: 27. März 2014
Bild: Stefan Körber - Fotolia.com
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