Mit welchen Entscheidungen 2014 gerechnet werden
kann
Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten
Unter dem Az IX R 45/13 befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der
Frage, ob Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung auch nach einer Veräußerung des Mietobjekts
außerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist abzugsfähig sind.
Steuern auf Erstattungszinsen
In dem Verfahren Az I R 34/13 wird der BFH in diesem Jahr entscheiden,
ob die rückwirkende Unterwerfung von Erstattungszinsen zur Abgeltungsteuer
(neuer § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Vor allem von Unternehmern mit Spannung erwartet wird die Entscheidung
unter dem Az V R 36/13. Hier geht es darum, ob eine gemäß § 1 Abs. 1a UStG
nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen
vorliegt, wenn der veräußernde Unternehmer sein Geschäft aufgeteilt und an
zwei Rechtssubjekte, nämlich auf eine GbR und auf eine GmbH & Co. KG
übertragen hat.
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Ebenfalls mit großer Spannung erwartet wird die Entscheidung zur Frage,
ob ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn vorliegt, wenn ein
Mitunternehmeranteil zum Teil schenkweise an einen nahen Angehörigen und
im Übrigen an einen fremden Dritten übertragen wird (Az IV R 36/13).
Grunderwerbsteuer
Besonders im Vorfeld zu erwartender höherer Grunderwerbsteuersätze
dürfte die Entscheidung unter dem Az II R 32/13 besonderes Gewicht
erlangen. Der BFH befasst sich hier mit der Problematik, ob beim Kauf
eines leeren Grundstücks zusammen mit der vertraglichen Vereinbarung zur
Errichtung eines Gebäudes (so genanntes einheitliches Vertragswerk) auch
die Gebäudeerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage zur
Grunderwerbsteuer (neben dem Kaufpreis für das Grundstück) einzubeziehen
sind.
Stand: 12. Januar 2014
Bild: Daniel Prudek - Fotolia.com
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