Als Sachbezüge werden Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, sondern in Form eines sonstigen geldwerten Vorteils gewährt werden. Beispiele für Sachbezüge sind u. a. kostenlose oder verbilligte Überlassung von Wohnung und/oder Verpflegung oder die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren, insbesondere die Gestellung eines Fahrzeugs zum privaten Gebrauch.
44-Euro-Freigrenze
Sachbezüge unterliegen im Regelfall der Lohnsteuer und auch der Sozialversicherungspflicht. Sie bleiben aber außer Ansatz, wenn sie insgesamt € 44,00 im Kalendermonat nicht übersteigen. Übersteigt der Sachwert der Leistung diesen Betrag, unterliegt der gesamte Sachbezug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht.
Versand- und Verpackungskosten
Bei der Berechnung des Sachbezugswertes und der Freigrenze sind Versand- und Verpackungskosten mit einzubeziehen, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg festgestellt hat (vom 4.8.2016, 10 K 2128/14). Im Streitfall hatte ein Speditionsunternehmen seinen Mitarbeitern als Anerkennung für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Fremdfirma Waren zu bestellen. Die Fremdfirma stellte zum Warenbetrag von € 43,99 (brutto) auch Versand- und Handlingskosten von € 7,14 (brutto) in Rechnung. Weil damit in Summe die Freigrenze von € 44,00 im Monat überschritten war, nahm das Finanzamt die Speditionsfirma für die nicht von ihr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht bestätigte in erster Instanz die Auffassung der Finanzverwaltung. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 32/16). Bis zu dieser Entscheidung empfiehlt es sich, diverse Nebenkosten wie Versand und Verpackung in den Gesamtbezugswert einzubeziehen.
Stand: 30. Januar 2017
Bild: spectrumblue - Fotolia.com
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