Erste Regelabfragen für den Einzug durch Banken starten zum
01.09.2014
Kirchensteuer
Angehörige einer Kirchengemeinschaft, die nach innerkirchlichem Recht
eine Kirchensteuer erhebt, unterliegen der Kirchensteuerpflicht.
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Einkommensteuer aller
Einkunftsarten - auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auf diese Einkünfte
wird seit 2009 eine gesonderte Kirchenkapitalertragsteuer erhoben.
Bemessungsgrundlage ist die auf Kapitalerträge entfallende
Abgeltungsteuer.
Steuerabzug durch Bank
Die depotführenden Banken behielten bislang die
Kirchenkapitalertragsteuer neben der Abgeltungsteuer nur auf Antrag des
Kunden ein. Ein solcher Antrag ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015
nicht mehr erforderlich. Denn die Banken fragen die Kirchensteuerpflicht
ab dem 01.09.2014 mittels so genannter Regelabfragen beim
Bundeszentralamt für Steuern ab und führen die Kirchensteuern den
Abfrageergebnissen entsprechend an die zuständige Religionsgemeinschaft
ab. Zu diesem Zweck können die Banken seit dem 15.04.2014 die
Steueridentifikationsnummern ihrer Kunden im automatisierten Verfahren
abfragen.
Sperrvermerk
Der Bankkunde kann dem Abruf von Daten zu seiner
Religionszugehörigkeit widersprechen. Hierzu muss er unter Angabe seiner
Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einen schriftlichen Antrag stellen. Für diese
Anträge gilt eine Frist jeweils bis zum 30.06. eines Jahres.
Kirchensteuerpflichtige, die dem Abrufverfahren bereits zu Beginn
widersprechen wollen, müssen einen solchen Antrag bis zum 30.06.2014
stellen. Der Kirchensteuerpflichtige muss in diesem Fall wie bisher
seine Steuererklärung um die Anlage KAP ergänzen und dort die
Kapitaleinkünfte für den Kirchenkapitalertragsteuereinbehalt
erklären.
Stand: 28. Mai 2014
Bild: Peter Eggermann - Fotolia.com
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