Vielfach endet eine Immobilieninvestition mit einem Verlust. Folge ist, dass der Veräußerungserlös die Darlehensschulden nicht deckt und das Bankdarlehen oft noch mehrere Jahre abbezahlt werden muss, zuzüglich der Zinsen. Der Bundesfinanzhof hat bereits 2012 entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer steuerbaren Veräußerung dieser Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Dies gilt, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht (Urt. v. 20.06.2012, IX R 67/10).
Auffassung Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung lässt einen Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf eines Objekts nur dann weiter zu, wenn die Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte erfolgt ist und der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Darüber hinaus muss die Absicht, weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen sein (BMF-Schreiben v. 28.03.2013, IV C 1 - S 2211/11/10001:001).
Weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in einem weiteren Urteil den Schuldzinsenabzug als nachträgliche Werbungskosten auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie zugelassen (Urt. v. 08.04.2014, IX R 45/13).Das heißt, auch wenn die Immobilienveräußerung steuerfrei und außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt ist, können zu zahlende Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Unverändert gilt, dass der Veräußerungserlös vollumfänglich zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten verwendet wird.
Stand: 27. Mai 2015
Bild: Daniel Ernst -Fotolia.com
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