BMF gibt Fristen für die Steuererklärung 2013
bekannt
Allgemeine Erklärungsfrist
Das Bundesministerium der Finanzen hat in gleichlautenden Erlassen (vom
02.01.2014, S 0320 BStBl 2014 I, S. 64) die Steuererklärungsfristen für
2014 bekannt gegeben. Danach müssen Erklärungen zur Einkommensteuer, zur
Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie die
Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bis zum
31.05.2014 bei den Finanzämtern abgegeben werden.
Fristverlängerungen
Für Steuererklärungen, die durch Steuerberater oder
Steuerberatergesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder
Körperschaften angefertigt werden, gilt eine verlängerte Abgabefrist bis
zum 31.12.2014. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge
auf Steuervergütungen. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die
Abgabefrist bis zum 28.02.2015 verlängert werden. Eine weitere
Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich.
Aufforderung vom Finanzamt
Ungeachtet der allgemeinen und verlängerten Abgabefrist können die
Finanzbehörden Erklärungen „mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor
Ablauf der allgemein verlängerten Frist“ anfordern. Mit entsprechenden
Aufforderungen rechnen müssen insbesondere Steuerpflichtige, die ihre
Erklärungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum verspätet oder
nicht abgegeben haben, oder Steuerpflichtige, bei denen kurz vor Abgabe
der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nachträgliche
Vorauszahlungen festgesetzt wurden.
Verspätungszuschlag
Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Fristen einzuhalten und nicht
erst auf die Aufforderung der Finanzbehörden zu warten. Andernfalls droht
ein Verspätungszuschlag. Ein solcher kann auch in Erstattungsfällen
festgesetzt werden (BFH v. 19.11.2013, XI B 50/13).
Stand: 12. Februar 2014
Bild: Stefan Körber - Fotolia.com
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