Der Steuergesetzgeber gewährt bestimmten Personen auf Schenkungen bzw. Erwerbe von Todes wegen Freibeträge in unterschiedlicher Höhe. Ehegatten und Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von € 500.000,00, Kinder von € 400.000,00, Enkelkinder € 200.000,00. Personen der Steuerklassen II (entferntere Verwandte) oder III (nicht verwandte Personen) erhalten einen Freibetrag von € 20.000,00. Die Freibeträge werden jeweils vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen. Die Freibeträge gelten dabei jeweils für einen Zehnjahreszeitraum bzw. leben alle 10 Jahre neu auf.
Exakte Berechnung der Zehnjahresfrist
Die Zehnjahresfrist ist nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 28.3.2012, II R 43/11) rückwärts zu berechnen und der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. Im Streitfall übertrugen die Eltern an ihren Sohn am 31.12.1998 ein bebautes Grundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Nach 10 Jahren, am 31.12.2008 (Datum des notariell beurkundeten Vertrags), übertrugen dieselben ein weiteres bebautes Grundstück. Das Finanzamt war der Meinung, dass die beiden Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraumes stattgefunden hätten. Folglich rechnete das Finanzamt die beiden Schenkungen zusammen und berücksichtigte den Freibetrag nur einmal. Der Bundesfinanzhof war aber der Auffassung, dass der Ersterwerb vom 31.12.1998 nicht als Vorerwerb bei der Berechnung der Schenkungsteuer für die Zuwendung am 31.12.2008 zu berücksichtigen ist. Denn die Frist begann am 31.12.2008 um 24:00 Uhr zu laufen und endete damit vor dem Ersterwerb am 1.1.1999 um 00:00 Uhr.
Sonstige Vermögenswerte
Selbstverständlich gilt die Zehnjahresfrist für das Wiederaufleben der Freibeträge für Vermögenswerte aller Art und ist nicht auf Immobilienvermögen beschränkt.
Stand: 27. Februar 2017
Bild: Bill Ernest - Fotolia.com
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