Eine Entnahme des betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs erfolgt vielfach nach Ende der steuerlichen Abschreibung, spätestens also nach sechs Jahren. Hierdurch kommt es im Regelfall zu einer Aufdeckung stiller Reserven. Als Entnahmegewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entnahmewert und dem Buchwert des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Entnahme zu versteuern. Bemessungsgrundlage für den Entnahmewert ist der Teilwert. Das ist jener Wert, den ein Erwerber für das betreffende Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Umsatzsteuer
Die Entnahme unterliegt darüber hinaus der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes). Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Ausnahme: Der betrieblich genutzte Pkw wurde durch den Unternehmer von einem Nichtunternehmer erworben, sodass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestanden hat. Wurden an dem PKW bestimmte Bestandteile eingebaut, für die der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, unterliegen bei einer Entnahme nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung.
Entnahme vor dem Verkauf
Die Veräußerung des Kraftfahrzeugs aus dem Betriebsvermögen unterliegt stets der Umsatzsteuer, auch wenn der PKW ursprünglich ohne Vorsteuerabzug erworben wurde. Daher empfiehlt es sich, den PKW vor der Veräußerung zunächst umsatzsteuerfrei zu entnehmen um ihn anschließend privat außerhalb der betrieblichen Sphäre zu verkaufen. Dieses Entnahme-Verkaufsmodell ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.03.2001, Az. C-415/98 und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.01.2002, Az. V R 61/96). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräußerung ist keine Umsatzsteuer zu zahlen.
Stand: 28. April 2015
Bild: Fantasista -Fotolia.com
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